führers zurückzuführen, dass er bis dahin weder durch die Polizei noch durch eine andere Behörde, welche Zugriff auf das Fahndungssystem RIPOL hat, kontrolliert worden sei. Zu den konkret bestehenden Verdachtsmomenten äussert sich der Beschwerdeführer nicht weiter, er moniert lediglich, «unter diesen Umständen» könne der haftbegründende dringende Tatverdacht nicht mehr bejaht werden. F.________ sagte anlässlich ihrer Befragung vom 24. März 2016 (Protokoll in den Haftakten), S. 2, Z. 29 ff. aus, dass sie zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Amsterdam gefahren sei. Dort seien sie bei einem Restaurant vorbeigegangen, wo der Beschwerdeführer eine Tüte behändigt habe.