Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 hingegen nachvollziehbar dar, dass im Strafverfahren gegen F.________ aufgrund ihres Geständnisses und der sich dadurch abzeichnenden Möglichkeit der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens sowie der drohenden Verletzung des Beschleunigungsgebots ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr habe zugewartet werden können, ob bzw. bis der Beschwerdeführer allenfalls angehalten werden konnte. Dass die Anhaltung des Beschwerdeführers letztlich erst am 18. November 2016 gelungen sei, liege nicht im Interesse der Beschwerdegegnerin, sondern sei auf «Glück» des Beschwerde-