transportierte und dem dortigen Abnehmer übergab. Zur Begründung des dringenden Tatverdachts stützte sich die Vorinstanz auf die belastenden Aussagen von F.________ (vgl. die entsprechenden Vorhalte im Protokoll der Hafteröffnung des Beschwerdeführers vom 18. November 2016, Z. 177 ff.), die Festnahmesituation am 28. Januar 2016 in E.________ sowie den Umstand, dass das zuvor vom Beschwerdeführer (mit-)benutzte Fahrzeug stark mit Kokain-, Heroin-, THC-, Metamphetamin- und Streckmittelspuren kontaminiert war (angefochtener Entscheid, S. 4 unten f.).