__ angehalten, wo bei der anschliessenden Hausdurchsuchung auch die vorgenannten 1003 Gramm Kokaingemisch sichergestellt und beschlagnahmt werden konnten. Weil zum damaligen Zeitpunkt noch unklar war, aus welchem Grund und in welcher Rolle sich der Beschwerdeführer in besagter Wohnung aufhielt, wurde er nach der polizeilichen Befragung wieder entlassen. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen verdichtete und bestätigte sich jedoch der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer das Kokaingemisch von Amsterdam nach E.________ transportierte und dem dortigen Abnehmer übergab.