Sie wirft ihm vor, am 28. Januar 2016 in Amsterdam das Kokaingemisch entgegengenommen, dieses mit einem Personenwagen nach E.________ befördert und dort einem Abnehmer verschafft zu haben. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Januar 2016, abends um 21:00 Uhr, gemeinsam mit weiteren Personen, darunter seine Freundin F.________, in einer Wohnung in E.________ angehalten, wo bei der anschliessenden Hausdurchsuchung auch die vorgenannten 1003 Gramm Kokaingemisch sichergestellt und beschlagnahmt werden konnten.