In jenem Zusammenhang ermittelt die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Entgegennahme, Beförderung und Verschaffen von 1003 Gramm Kokaingemisch (Kokain Base Gehalt 81%, Wirkstoffmenge somit 812.43 Gramm reines Kokain). Sie wirft ihm vor, am 28. Januar 2016 in Amsterdam das Kokaingemisch entgegengenommen, dieses mit einem Personenwagen nach E.________ befördert und dort einem Abnehmer verschafft zu haben.