Selbst wenn man von diesen jüngsten Erkenntnissen absehen würde, sind die Ausführungen der Vorinstanz zum dringenden Tatverdacht betreffend die Vorfälle vom Januar dieses Jahres nicht zu beanstanden: In jenem Zusammenhang ermittelt die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Entgegennahme, Beförderung und Verschaffen von 1003 Gramm Kokaingemisch (Kokain Base Gehalt 81%, Wirkstoffmenge somit 812.43 Gramm reines Kokain).