Angesichts der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer die von der Beschwerdegegnerin neu eingereichten Beweismittel zum dringenden Tatverdacht mit zu berücksichtigen. Es ist nicht ausschlaggebend, ob sich die Vorinstanz damit bereits auseinandersetzte. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde gewahrt, er konnte im Rahmen seiner Replik zu den neu eingereichten Akten vollumfänglich Stellung nehmen.