Insofern ist der vom Beschwerdeführer zitierte, ältere Entscheid der Beschwerdekammer BK 11 59 – in welchem übrigens nicht Noven aus den Akten gewiesen wurden, sondern der vorinstanzliche Entscheid aufgrund dessen Abstützung auf unvollständige Haftakten kassiert und zur neuen Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen wurde – überholt. Angesichts der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer die von der Beschwerdegegnerin neu eingereichten Beweismittel zum dringenden Tatverdacht mit zu berücksichtigen.