Das Bundesgericht hob in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Beschleunigungsgebots sowie die volle Kognition der Beschwerdeinstanz hervor. Insofern ist der vom Beschwerdeführer zitierte, ältere Entscheid der Beschwerdekammer BK 11 59 – in welchem übrigens nicht Noven aus den Akten gewiesen wurden, sondern der vorinstanzliche Entscheid aufgrund dessen Abstützung auf unvollständige Haftakten kassiert und zur neuen Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen wurde – überholt.