Es kam in E. 4.6 zum Schluss: «Die kantonale Beschwerdeinstanz hat in hängigen Haftbeschwerdeverfahren auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Verfassung verlangt eine raschestmögliche (bzw. bei erstinstanzlichen Haftanordnungen eine unverzügliche) richterliche Prüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Art. 31 Abs. 3-4 BV; s.a. Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK).