Sie bringe nicht vor, inwiefern für das neue Delikt ein besonderer Haftgrund vorliege, weshalb eine Haftanordnung wegen dieses Delikts nicht in Betracht komme. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 mit der Zulässigkeit von Noven im Haftbeschwerdeverfahren ausführlich auseinandergesetzt. Es kam in E. 4.6 zum Schluss: «Die kantonale Beschwerdeinstanz hat in hängigen Haftbeschwerdeverfahren auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) grundsätzlich zu berücksichtigen.