Aus ermittlungstaktischen Gründen sei dieser Fund anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme noch nicht vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren Akten nachgereicht habe, welche der Vorinstanz nicht vorgelegt worden seien. Er verweist hierzu auf den Entscheid der Beschwerdekammer BK 11 59 vom 22. März 2011 und schliesst daraus, dass diese Aktenstücke ausser Acht zu lassen seien. Im Übrigen beziehe sich die Beschwerdegegnerin damit gar nicht auf jenes Delikt, für welches Haft beantragt worden sei. Sie bringe nicht vor, inwiefern für das neue Delikt