2 kennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 4.1 In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 12. Dezember 2016 reichte die Beschwerdegegnerin Kopien zusätzlicher Aktenstücke der Eidgenössischen Zollverwaltung (Grenzwachtkorps), datierend vom 18. November 2016 ein. Dabei handelt es sich um Kopien eines Rapportes (4 Seiten) sowie einer Fotodokumentation (14 Seiten).