Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Gleichentags verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Staatsanwalt C.________ beantragte am 12. Dezember 2016, dass Kopien des Rapportes sowie der Fotodokumentation der Eidgenössischen Zollverwaltung (beide datierend vom 18. November 2016) zu den Akten erkannt werden. Des Weiteren beantragte er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Dezember 2016. Er beantragte, den Antrag der Beschwerdegegnerin um Erkennung neuer Beweismittel zu den Haftakten abzuweisen.