Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte am 5. Dezember 2016 Beschwerde mit den Anträgen, Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin beizuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft den Leitenden Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren.