Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 500 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amt- haus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Leitender Staatsanwalt C.________ (BA 16 135) Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 21. November 2016 (KZM 16 1578) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen quali- fizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte wurde am 18. November 2016 festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. November 2016 für die Dauer von zwei Monaten bis am 17. Januar 2017 in Untersuchungs- haft versetzt. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte am 5. Dezember 2016 Beschwerde mit den Anträgen, Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz sei auf- zuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; es sei ihm für das Be- schwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin beizuordnen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 betraute die Generalstaatsan- waltschaft den Leitenden Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin mit der Wahrneh- mung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Gleichen- tags verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Staatsanwalt C.________ beantragte am 12. Dezember 2016, dass Kopien des Rapportes sowie der Fotodo- kumentation der Eidgenössischen Zollverwaltung (beide datierend vom 18. No- vember 2016) zu den Akten erkannt werden. Des Weiteren beantragte er die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Dezember 2016. Er beantragte, den Antrag der Beschwerdegegnerin um Er- kennung neuer Beweismittel zu den Haftakten abzuweisen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Per- son eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). 4. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk- te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem er- 2 kennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme ei- nes liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 4.1 In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 12. Dezember 2016 reichte die Be- schwerdegegnerin Kopien zusätzlicher Aktenstücke der Eidgenössischen Zollver- waltung (Grenzwachtkorps), datierend vom 18. November 2016 ein. Dabei handelt es sich um Kopien eines Rapportes (4 Seiten) sowie einer Fotodokumentation (14 Seiten). Daraus ergebe sich, dass der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Festnahme am 18. November 2016 gelenkte Personenwagen unter dem Fahrer- sowie Beifahrersitz professionell eingebaute Verstecke aufwies, wovon eines ein Paket mit einem Kokaingemisch von ca. 165 Gramm Kokaingemisch enthielt. Aus ermittlungstaktischen Gründen sei dieser Fund anlässlich der Hafteröffnungsein- vernahme noch nicht vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfah- ren Akten nachgereicht habe, welche der Vorinstanz nicht vorgelegt worden seien. Er verweist hierzu auf den Entscheid der Beschwerdekammer BK 11 59 vom 22. März 2011 und schliesst daraus, dass diese Aktenstücke ausser Acht zu lassen seien. Im Übrigen beziehe sich die Beschwerdegegnerin damit gar nicht auf jenes Delikt, für welches Haft beantragt worden sei. Sie bringe nicht vor, inwiefern für das neue Delikt ein besonderer Haftgrund vorliege, weshalb eine Haftanordnung wegen dieses Delikts nicht in Betracht komme. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 mit der Zuläs- sigkeit von Noven im Haftbeschwerdeverfahren ausführlich auseinandergesetzt. Es kam in E. 4.6 zum Schluss: «Die kantonale Beschwerdeinstanz hat in hängigen Haftbeschwerdeverfahren auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betref- fend die gesetzlichen Haftgründe) grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Verfassung verlangt eine ra- schestmögliche (bzw. bei erstinstanzlichen Haftanordnungen eine unverzügliche) richterliche Prüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Art. 31 Abs. 3-4 BV; s.a. Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK). Für eine wirksame Haftprüfung hat die (mit voller Kognition ausgestattete) Beschwerdeinstanz die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhal- tes, der vor erster Instanz bekannt war.» Das Bundesgericht hob in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Beschleuni- gungsgebots sowie die volle Kognition der Beschwerdeinstanz hervor. Insofern ist der vom Beschwerdeführer zitierte, ältere Entscheid der Beschwerdekammer BK 11 59 – in welchem übrigens nicht Noven aus den Akten gewiesen wurden, sondern der vorinstanzliche Entscheid aufgrund dessen Abstützung auf unvollstän- dige Haftakten kassiert und zur neuen Beurteilung an das Zwangsmassnahmenge- richt zurückgewiesen wurde – überholt. Angesichts der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer die von der Be- schwerdegegnerin neu eingereichten Beweismittel zum dringenden Tatverdacht mit zu berücksichtigen. Es ist nicht ausschlaggebend, ob sich die Vorinstanz damit be- reits auseinandersetzte. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde ge- wahrt, er konnte im Rahmen seiner Replik zu den neu eingereichten Akten vollum- fänglich Stellung nehmen. 3 4.2 Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2016 in flagranti erwischt wurde, wie er mit dem grauen Personenwagen BMW X3, Kennzeichen D.________, von der Landesgrenze beim Grossen Sankt Bernhard herkommend, Drogen transportierte. In Martigny konnte der Beschwerdeführer schliesslich festgenommen werden (vgl. den Bericht des Grenzwachtkorps vom 18. November 2016). Das Auto wurde untersucht, wobei sich eingebaute Drogen- verstecke fanden. Das Drogenversteck unter dem Fahrersitz beinhaltete ein Paket mit einem Kokaingemisch von ca. 165 Gramm (vgl. die Fotodokumentation des Grenzwachtkorps vom 18. November 2016). Beim gegenwärtigen Stand der Ermitt- lungen bestehen damit genügend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerde- führer an einer (weiteren) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betei- ligt war. 4.3 Selbst wenn man von diesen jüngsten Erkenntnissen absehen würde, sind die Aus- führungen der Vorinstanz zum dringenden Tatverdacht betreffend die Vorfälle vom Januar dieses Jahres nicht zu beanstanden: In jenem Zusammenhang ermittelt die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwer- deführer wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, begangen durch Entgegennahme, Beförderung und Verschaf- fen von 1003 Gramm Kokaingemisch (Kokain Base Gehalt 81%, Wirkstoffmenge somit 812.43 Gramm reines Kokain). Sie wirft ihm vor, am 28. Januar 2016 in Ams- terdam das Kokaingemisch entgegengenommen, dieses mit einem Personenwa- gen nach E.________ befördert und dort einem Abnehmer verschafft zu haben. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Januar 2016, abends um 21:00 Uhr, gemein- sam mit weiteren Personen, darunter seine Freundin F.________, in einer Woh- nung in E.________ angehalten, wo bei der anschliessenden Hausdurchsuchung auch die vorgenannten 1003 Gramm Kokaingemisch sichergestellt und beschlag- nahmt werden konnten. Weil zum damaligen Zeitpunkt noch unklar war, aus wel- chem Grund und in welcher Rolle sich der Beschwerdeführer in besagter Wohnung aufhielt, wurde er nach der polizeilichen Befragung wieder entlassen. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen verdichtete und bestätigte sich jedoch der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer das Kokaingemisch von Amsterdam nach E.________ transportierte und dem dortigen Abnehmer übergab. Zur Begründung des dringenden Tatverdachts stützte sich die Vorinstanz auf die belastenden Aussagen von F.________ (vgl. die entsprechenden Vorhalte im Pro- tokoll der Hafteröffnung des Beschwerdeführers vom 18. November 2016, Z. 177 ff.), die Festnahmesituation am 28. Januar 2016 in E.________ sowie den Umstand, dass das zuvor vom Beschwerdeführer (mit-)benutzte Fahrzeug stark mit Kokain-, Heroin-, THC-, Metamphetamin- und Streckmittelspuren kontaminiert war (angefochtener Entscheid, S. 4 unten f.). Dieses Indizienbündel konnte nach An- sicht der Vorinstanz durch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unmittelbar zerstört werden (ibd., S. 5). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in einer allgemeinen, nicht gerechtfertigten Kritik am bisherigen Verlauf der Ermittlungen. Seiner Ansicht nach habe die Beschwerdegegnerin «künstlich» eine Situation geschaffen, in wel- cher die einheitliche Beurteilung angeblicher Mitbeteiligter verunmöglicht, die Aus- 4 übung der Teilnahmerechte und die Einvernahme in gerichtsverwertbarer Weise erheblich erschwert worden seien (Beschwerde, S. 4). Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 hingegen nachvollziehbar dar, dass im Strafverfahren gegen F.________ aufgrund ihres Geständnisses und der sich dadurch abzeichnenden Möglichkeit der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens sowie der drohenden Verletzung des Beschleunigungsgebots ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr habe zugewartet werden können, ob bzw. bis der Beschwerdeführer allenfalls angehalten werden konnte. Dass die Anhaltung des Beschwerdeführers letztlich erst am 18. November 2016 gelungen sei, liege nicht im Interesse der Beschwerdegegnerin, sondern sei auf «Glück» des Beschwerde- führers zurückzuführen, dass er bis dahin weder durch die Polizei noch durch eine andere Behörde, welche Zugriff auf das Fahndungssystem RIPOL hat, kontrolliert worden sei. Zu den konkret bestehenden Verdachtsmomenten äussert sich der Beschwerde- führer nicht weiter, er moniert lediglich, «unter diesen Umständen» könne der haft- begründende dringende Tatverdacht nicht mehr bejaht werden. F.________ sagte anlässlich ihrer Befragung vom 24. März 2016 (Protokoll in den Haftakten), S. 2, Z. 29 ff. aus, dass sie zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Amsterdam gefahren sei. Dort seien sie bei einem Restaurant vorbeigegangen, wo der Beschwerdeführer eine Tüte behändigt habe. Sie habe ihn gefragt was in die- ser Tüte sei und der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass sie das nichts ange- he. Nach einer Auseinandersetzung deswegen, hätte ihr der Beschwerdeführer ge- sagt, dass es um Drogen gehe. Auf dem Parkplatz bei der Wohnung in E.________, habe sie ihm – aufgrund des Umstandes dass sie wusste, dass es dort Überwachungskameras gibt – vorgeschlagen, die Tüte in ihre Handtasche zu stecken, was der Beschwerdeführer dann auch gemacht habe. Sodann seien sie in die Wohnung gegangen, wo der Beschwerdeführer die Tüte aus der Handtasche genommen und G.________ übergeben habe. Die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich seiner Hafteröffnung auf entspre- chende Vorhalte dieses von F.________ eingestandenen Rahmengeschehens mu- ten – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – als bewusst lückenhafte und ungenaue Schutzbehauptungen an. Seine Antworten fallen stets äusserst knapp aus. Entweder will er davon überhaupt nichts wissen oder kann sich nicht mehr er- innern (Protokoll Hafteröffnung vom 18. November 2016, Z. 185 ff.). So will er F.________ nie gesagt haben, dass es um Drogen gegangen sei (Z. 197). Was das Verbringen der Tüte in die Wohnung in E.________ betrifft, führte er aus: «Ich weiss nicht, was sie hier ‹stürmen›, von Drogen und Tüten und so. Nach sechs Monaten fragen Sie mich das. Ich habe schon vergessen, was ich gestern gegessen habe.» (Z. 211–213). Des Weiteren sagte F.________ aus, dass das entsprechende Fahrzeug praktisch ausschliesslich vom Beschwerdeführer benutzt worden sei (Einvernahme von F.________ vom 24. März 2016, Z. 180–183). Das Fahrzeug konnte auf der Fah- rer- sowie Beifahrerseite, im Handschuhfach, auf der Rückbank, im Bodenfach Rückbank (rechts) und in der Reserveradmulde positiv auf diverse Drogen- rückstände getestet werden (siehe Haftakten, IMS Bericht vom 2. Februar 2016, S. 2 f.). Auf Vorhalt dieser Ergebnisse betonte der Beschwerdeführer lediglich, 5 dass das Auto als Occasionfahrzeug gekauft worden sei (Protokoll Hafteröffnung vom 18. November 2016, Z. 238–244). In der Replik (S. 3) moniert der Beschwerdeführer weiter, dass die Protokolle sei- ner ersten Einvernahme sowie derjenigen von F.________ dem Haftgericht vorent- halten worden seien. Er führt jedoch nicht aus, weshalb ohne diese – wie von ihm dargestellt – «eine der Natur des Haftverfahrens angemessene Prüfung des Sach- verhalts ausgeschlossen» sein soll. Insbesondere führt er nicht aus, welche entlas- tenden Aussagen darin enthalten sind, welche den vorstehend dargelegten drin- genden Tatverdacht zu entkräften vermöchten. Solches ist angesichts seines Aus- sageverhaltens sowie des später von F.________ abgelegten Geständnisses denn auch nicht zu erwarten. Ausserdem kann auf vorne bei E. 4 Festgehaltenes ver- wiesen werden, wonach bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzu- nehmen ist. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a–c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Eine solche liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen kon- krete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Straf- prozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Perso- nen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.1 Die Vorinstanz kam zur Kollusionsgefahr zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran habe, weitere mutmasslich beteilig- te Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Es bestünden konkrete Anhalts- punkte dafür, dass er, im Falle einer jetzigen Freilassung, mit einzelnen Komplizen in Kontakt treten und sie davon abhalten könnte, sich gegenüber der Staatsanwalt- schaft als Lieferanten oder Abnehmer zu bekennen. Die Vorinstanz gab weiter zu bedenken, dass im Falle des dringenden Tatverdachts des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifizierter Fall) den Aussagen der beteiligten Personen ein grosses Gewicht zukomme und dass es gelte, eine Gefährdung der diesbezüg- lich heiklen Beweisführung zu verhindern, zumal die zu erhebenden Personenbe- weise von zentraler Bedeutung und im vorliegenden Kontext besonders kollusions- anfällig seien. Es sei gerichtsnotorisch, dass bei den zur Diskussion stehenden Vorwürfen häufig versucht werde, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu beeinflussen. 6 5.2 Der Beschwerdeführer geht nicht auf die von der Vorinstanz genannten einzelnen Indizien zur Kollusionsgefahr ein. Er wirft ihr pauschal vor, die Ausführungen seien «derart allgemein und schwammig, dass eine konkrete Stellungnahme dazu kaum möglich erscheint, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt.» (Beschwerde, S. 6). Dem ist nicht so. Die Vorinstanz geht zu Recht von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen wird, mit seiner Freundin, F.________ re- spektive weiteren, anlässlich der polizeilichen Intervention vom Januar 2016 in der Wohnung in E.________ angehaltenen, oder im Zusammenhang mit dem jüngst aufgeflogenen Drogentransport involvierten Personen in Kontakt zu treten, um die Wahrheitsfindung zu erschweren oder zu vereiteln. Auch das bisherige Aussage- verhalten des Beschwerdeführers spricht für Kollusionsgefahr. Mit Drogengeschäf- ten will er bis jetzt nichts zu tun haben. Bei den persönlichen Merkmalen schlägt negativ zu Buche, dass die polizeiliche Intervention im Januar 2016 beim Be- schwerdeführer augenscheinlich nur wenig Eindruck hinterliess und er anlässlich der Verhaftung vom 18. November 2016 wieder im Zusammenhang mit einem Dro- gentransport auffiel. Die Stellung des Beschwerdeführers bei den Drogentranspor- ten und seine Tatbeiträge sind Gegenstand der laufenden Untersuchung. Diese stehen, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, noch am Anfang. Was die Menge der Betäubungsmittel anbelangt, mit welchen der Beschwerdeführer bis jetzt in Verbindung gebracht werden kann, so befindet er sich im qualifizierten Be- reich, womit er im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat, was für ein deutliches Verdunkelungsinteresse spricht. Schliesslich fallen die zu untersuchenden Straftaten in den Bereich des organisierten Drogen- handels, bei dem notorisch mit Verdunkelungshandlungen zu rechnen ist. Insge- samt ist somit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer Personen be- einflussen oder auf Beweismittel einwirken wird, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die vorinstanzliche Bejahung des besonderen Haftgrunds der Kol- lusionsgefahr erfolgte zu Recht. 6. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangs- massnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfah- rens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönli- chen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt vor, wenn diese die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Der Beschwerdeführer bestreitet bereits die Eignung der Haft zur Bannung der Kol- lusionsgefahr. Er begründet dies mit dem Umstand, dass er sich seit Ende Januar 2016 auf freiem Fuss befunden habe und in dieser Zeit ohne weiteres hätte kollu- dieren können. Nicht nur mit Blick auf den jüngsten zu untersuchenden Drogen- 7 transport kann dem nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 (S. 5) zutreffend ausführte, fällt bei einem Delikt, an welchem mutmasslich mehrere Personen mitbeteiligt waren, wovon eini- ge bereits in Untersuchungshaft versetzt wurden, die Kollusionsgefahr für diejeni- gen, welche erst später verhaftet werden können, nicht automatisch weg. Des Wei- teren wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unter dem Titel Verhält- nismässigkeit vor, dass es auf Mängel bei der Verfahrensführung zurückzuführen sei, dass er erst nach der Verurteilung und Ausweisung der Mitbeschuldigten (F.________) aus der Schweiz festgehalten worden sei (Replik, S. 4). Was das nicht länger mögliche Zuwarten im Verfahren der Mitbeschuldigten anbelangt, kann auf vorne (E. 4.3, S. 5) Gesagtes verwiesen werden. Im Wesentlichen macht er damit aber den Strafbehörden den (aus seiner Sicht eigentlich glücklichen) Um- stand zum Vorwurf, dass er nicht schon früher verhaftet worden ist. Was er hieraus zu seinen Gunsten ableiten möchte erschliesst sich nicht. Das Zwangsmassnah- mengericht kam zu Recht zum Schluss, dass der Kollusionsgefahr nicht mit Er- satzmassnahmen – auch nicht mit einer allfälligen Kontaktsperre – begegnet wer- den kann. Die Dauer der Haftanordnung von zwei Monaten ist nicht zu beanstan- den. Der Beschwerdeführer hat im Falle seiner Verurteilung mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen, womit sich die Haft als verhältnismässig erweist. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin B.________ wurde am 18. November 2016 als amtliche Verteidige- rin des Beschwerdeführers eingesetzt. Wie in der Verfügung vom 6. Dezember 2016 angezeigt, gilt diese Beiordnung gemäss der Praxis der bernischen Be- schwerdekammer – vorbehältlich eines Widerrufs nach Art. 134 Abs. 1 StPO – für das ganze Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafentscheids nach Art. 437 StPO (siehe etwa Beschluss der Beschwerdekammer BK 15 30 vom 9. März 2015 E. 4; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2013, 2. Aufl., N. 2 zu Art. 132). Eine zusätzliche Beiordnung für das Beschwerdeverfah- ren ist nicht nötig. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerde- verfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Eine Kopie des Rapports vom 18. November 2016 (4 Seiten) sowie der Fotodokumentation «Découverte de deux cachettes aménagées et 165 grammes de cocaïne» vom 18. November 2016 (14 Seiten) wird zu den Akten genommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdever- fahren wird im Endentscheid festzusetzen sein. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten) - Leitender Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 23. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Stucki Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9