Damit liegt eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, welche nicht durch objektive Bestätigungen des Ermittlungsergebnisses konkretisiert werden konnte. Weitere zielführende Ermittlungshandlungen sind nicht ersichtlich. Alleine die Überzeugung des Beschwerdeführers reicht aus strafprozessualer Sicht nicht aus, einen hinreichenden Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten herzuleiten. Folglich ist kein Strafverfahren zu eröffnen. Die Beschwerde ist rechtlich unbegründet und daher materiell abzuweisen.