6. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2016 erweist sich als rechtmässig. Der Beschwerdeführer gibt zusammengefasst an, er verdächtige den Beschuldigten, etwas mit den Sachbeschädigungen zu tun zu haben, weil er und seine Ehefrau den Beschuldigten mit einem Gegenstand in der Hand in der Einstellhalle gesehen hätten, und der Beschuldigte bereits einmal den beschwerdeführerischen Briefkasten beschädigt habe. Der Beschuldigte hingegen erklärt, er habe mit den Sachbeschädigungen am Briefkasten und am E-Bike nichts zu tun.