4. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit der Begründung nicht an die Hand, dass nach den polizeilichen Ermittlungen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht erhärtet sei. Es würden keine genügenden Hinweise dafür bestehen, dass der Beschuldigte etwas mit den Sachbeschädigungen am Briefkasten und am E-Bike zu tun habe.