382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, soweit sie das Anfechtungsobjekt – die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2016 – betrifft. Diesbezüglich erschöpft sich die Beschwerdebegründung darin, dass er – der Beschwerdeführer – davon überzeugt sei, dass nur der Terrorist A.________ in Frage komme. Daneben listet der Beschwerdeführer eine Reihe von angeblichen Vorfällen auf, die nicht Verfahrensgegenstand sind. Darauf ist nicht einzutreten.