Nach entsprechender Verfügung der Verfahrensleitung bezahlte der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 eine Sicherheitsleistung über CHF 600.00. 1.4 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).