1. 1.1 Mit Verfügung vom 15. November 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Sachbeschädigung nicht an die Hand. 1.2 Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei zu eröffnen. 1.3 Nach entsprechender Verfügung der Verfahrensleitung bezahlte der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 eine Sicherheitsleistung über CHF 600.00. 1.4