Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 499 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 15. November 2016 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 15. November 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Sachbeschädigung nicht an die Hand. 1.2 Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei zu eröffnen. 1.3 Nach entsprechender Verfügung der Verfahrensleitung bezahlte der Beschwerde- führer am 15. Dezember 2016 eine Sicherheitsleistung über CHF 600.00. 1.4 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, soweit sie das Anfechtungsobjekt – die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2016 – betrifft. Diesbezüglich erschöpft sich die Beschwerdebegründung darin, dass er – der Beschwerdeführer – davon überzeugt sei, dass nur der Terrorist A.________ in Frage komme. Daneben listet der Beschwerdeführer eine Reihe von angeblichen Vorfällen auf, die nicht Verfahrensgegenstand sind. Darauf ist nicht einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten in den Verfahren O 16 12651 und O 16 12652 vor, dieser habe beim Briefkasten des Beschwerdeführers die Klappe mit dem Schlosszylinder herausgerissen sowie am E-Bike des Beschwerdeführers mit einem unbekannten Gegenstand die Elektrokabel und die hydraulischen Bremsleitungen durchtrennt. 4. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit der Begründung nicht an die Hand, dass nach den polizeilichen Ermittlungen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht erhärtet sei. Es würden keine genügenden Hinweise dafür bestehen, dass der Beschuldigte etwas mit den Sachbeschädigungen am Briefkasten und am E-Bike zu tun habe. 5. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO wird eine Strafuntersuchung eröffnet, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO wird unter anderem verfügt, wenn feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ob 2 ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu ent- scheiden. Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). 6. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2016 erweist sich als recht- mässig. Der Beschwerdeführer gibt zusammengefasst an, er verdächtige den Be- schuldigten, etwas mit den Sachbeschädigungen zu tun zu haben, weil er und sei- ne Ehefrau den Beschuldigten mit einem Gegenstand in der Hand in der Einstell- halle gesehen hätten, und der Beschuldigte bereits einmal den beschwerdeführeri- schen Briefkasten beschädigt habe. Der Beschuldigte hingegen erklärt, er habe mit den Sachbeschädigungen am Briefkasten und am E-Bike nichts zu tun. Damit liegt eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, welche nicht durch ob- jektive Bestätigungen des Ermittlungsergebnisses konkretisiert werden konnte. Weitere zielführende Ermittlungshandlungen sind nicht ersichtlich. Alleine die Überzeugung des Beschwerdeführers reicht aus strafprozessualer Sicht nicht aus, einen hinreichenden Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten herzuleiten. Folg- lich ist kein Strafverfahren zu eröffnen. Die Beschwerde ist rechtlich unbegründet und daher materiell abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden mit seiner Sicher- heitsleistung verrechnet. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der von ihm bezahlten Sicherheitsleistung verrech- net. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 23. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4