3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigen/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft