9 7.3 Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]. Wie das Zwangsmassnahmengericht sieht auch die Beschwerdekammer keine Ersatzmassnahmen, welche die derzeitige Kollusionsund Fluchtgefahr zu bannen vermöchten. Die Untersuchungshaft erweist sich somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.