Dass die Haft bereits in die Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht genügend vorantreiben würde, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, erweist sich die Haftanordnung auf eine Dauer von drei Monaten mit Blick auf den Tatvorwurf des Raubes sowie die anstehenden, mehrere beschuldigte Personen und Opfer betreffende Untersuchungshandlungen als verhältnismässig.