Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. 7.2 Dass die Haft bereits in die Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht genügend vorantreiben würde, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.