6.2 Der Beschwerdeführer nimmt keine Stellung zu den besonderen Haftgründen. Gestützt auf die Akten sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Folgerungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht rechtens wären. Die Beschwerdekammer schliesst sich somit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid an.