Hinsichtlich der Fluchtgefahr hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich der Beschwerdeführer erst seit knapp einem Jahr als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte und zu dieser weder familiär, sozial noch in einer anderen Form eine enge Bindung aufweise. Auch wenn das Asylgesuch auf ein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hinweise, sei nichts ersichtlich, was ihn im Fall einer Freilassung veranlassen könnte, sich weiterhin der Strafverfolgung zu stellen und sich dieser nicht auch deshalb durch ein Untertauchen zu entziehen, da er spätestens im Fall einer Verurteilung mit einer Abweisung des Asylgesuchs rechnen müsse. 6.2