In subjektiver Hinsicht müsse angesichts des strafrechtlich nicht unerheblichen Vorwurfs von einem hohen Kollusionsinteresse ausgegangen werden. Würde der Beschwerdeführer in Freiheit belassen, wäre zu befürchten, dass er diese nutzen würde, durch Absprachen mit seinen Mittätern das Ergebnis der Untersuchung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Hinsichtlich der Fluchtgefahr hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich der Beschwerdeführer erst seit knapp einem Jahr als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte und zu dieser weder familiär, sozial noch in einer anderen Form eine enge Bindung aufweise.