6. 6.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Untersuchungshaft mit den besonderen Haftgründen der Kollusions- und Fluchtgefahr. Es führt dazu aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich bestreite, womit in objektiver Hinsicht Kollusionsmöglichkeiten bestehen würden. In subjektiver Hinsicht müsse angesichts des strafrechtlich nicht unerheblichen Vorwurfs von einem hohen Kollusionsinteresse ausgegangen werden.