vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht auf die Einvernahme des erwähnten Security-Mitarbeiters, d.h. des angeblichen Entlastungszeugen und damit auf die Abnahme eines Alibibeweises verzichtet hat. Abgesehen davon kann dieser angebliche Alibibeweis auch nicht als «liquid» bezeichnet werden, bedingt doch die Ermittlung des fraglichen Zeugen einen gewissen Aufwand, der aller Wahrscheinlichkeit nach über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten «höchstens 30 Minuten» liegt. Im Haftverfahren besteht indessen kein Raum für solche Ermittlungshandlungen. Davon, dass die Ermittlung des fraglichen Zeugen praktisch aus-