Angesichts der Tatsache, dass die Strafuntersuchung erst am Anfang steht und in diesem Untersuchungsstadium ein geringerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts als im Lauf des Strafverfahrens gestellt wird, muss gestützt auf das zuvor Ausgeführte der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer derzeit bejaht werden. vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht auf die Einvernahme des erwähnten Security-Mitarbeiters, d.h. des angeblichen Entlastungszeugen und damit auf die Abnahme eines Alibibeweises verzichtet hat.