Gleiches gilt für das Argument, wonach er mit den anderen aus der Gruppe nur eine oberflächliche Bekanntschaft pflege. Angesichts der Tatsache, dass die Strafuntersuchung erst am Anfang steht und in diesem Untersuchungsstadium ein geringerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts als im Lauf des Strafverfahrens gestellt wird, muss gestützt auf das zuvor Ausgeführte der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer derzeit bejaht werden.