Die Geschädigten sahen sich mitten in der Nacht einer Gruppe von sechs unbekannten Personen konfrontiert und wurden zum Teil unterwartet angegangen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erstaunlich, dass die Geschädigten nicht sämtliche Personen identifizieren konnten. Nicht entscheidrelevant ist ferner der Umstand, dass bei ihm kein Deliktsgut sichergestellt worden ist. Gleiches gilt für das Argument, wonach er mit den anderen aus der Gruppe nur eine oberflächliche Bekanntschaft pflege.