Auch die Tatsache, dass H.________ zuerst von einem sogenannten «L.________» gesprochen hat, der mit dabei gewesen sei und ein Messer auf sich getragen habe, und diesen Namen erst im Verlauf der Einvernahme mit dem Namen des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht hat, vermag den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer – angesichts des zuvor Ausgeführten – nicht zu entkräften. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerdeführer von den Geschädigten nicht auf einer Fotodokumentation erkannt worden ist. Die Geschädigten sahen sich mitten in der Nacht einer Gruppe von sechs unbekannten Personen konfrontiert und wurden zum Teil unterwartet angegangen.