Davon, dass dem Beschwerdeführer also nicht bekannt gewesen soll, weshalb er einvernommen werde, kann nicht gesprochen werden. Ebenfalls unwahrscheinlich ist, dass die Polizei Aussagen zum fraglichen Security-Mitarbeiter zu Unrecht nicht protokolliert haben soll, wurde das Protokoll doch rückübersetzt und von ihm unterzeichnet, ohne dass er oder sein Verteidiger interveniert hätten. Auch die Tatsache, dass H.________ zuerst von einem sogenannten «L.______