Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang dem Argument, wonach ihm anlässlich der ersten Einvernahme die Tatvorwürfe noch nichtbekannt gewesen sein sollen. Auch wenn zutrifft, dass der Beschwerdeführer einen Vorhalt mit dem Vorfall in der Reitschule verwechselt hat, geht aus dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 19. November 2016 eindeutig hervor, dass er mit den Raubtaten konfrontiert worden ist. Davon, dass dem Beschwerdeführer also nicht bekannt gewesen soll, weshalb er einvernommen werde, kann nicht gesprochen werden.