Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand erst im Lauf der Ermittlung und nicht schon bei der der polizeilichen Befragung vorgebracht hat. Hätte sich tatsächlich ein Se- curity-Mitarbeiter längere Zeit um ihn gekümmert, hätte erwartet werden dürfen, dass der Beschwerdeführer dies bereits nach erstmaligem Vorhalten der Tatvorwürfe vorgebracht hätte, handelte es sich bei diesem Einwand doch um ein mutmassliches Alibi. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang dem Argument, wonach ihm anlässlich der ersten Einvernahme die Tatvorwürfe noch nichtbekannt gewesen sein sollen.