Schlüssige Anhaltspunkte, wonach H.________ seine Begleiter und damit auch den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, bestehen derzeit nicht. Auch wenn zutreffen mag, dass er möglicherweise seine Rolle herunterspielt und nicht von Beginn weg detaillierte Angaben gemacht hat (beides im Übrigen zu Beginn einer Strafuntersuchung nicht ungewöhnlich), kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, seine Aussagen müssten gesamthaft betrachtet für unglaubhaft bezeichnet werden. Fest steht, dass er zugibt, in einer Gruppe unterwegs gewesen zu sein, die Raubtaten begangen hat.