Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass die Aussage, wonach F.________ das erste Opfer geschlagen haben soll, durch die Aussage von M.________, welcher bei der Fotovorweisung angab, dass es sich bei einem der Täter allenfalls um die Person Nr. 3 (F.________) handeln könnte, gestützt wird. Seine Ausführungen, wonach sie auf zwei Personen getroffen seien und E.________ eines der Opfer an die Wand gedrückt habe, während G.________ dem anderen Opfer das Messer an den Hals gehalten habe, stimmt ebenfalls mit den Opferaussagen überein. P.________ hat D.________, welcher sich gemäss den Aussagen von H.________ vor allem um das Opfer Q.__