Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.________ in Frage stellt, ist daran zu erinnern, dass aufgrund des in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine ausführliche Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Es wird viel-