Unbestrittenermassen kam er mit diesen zur Reitschule. Seinen Aussagen, wonach er nach dem Pfefferspray-Einsatz bei der Reitschule nicht mit der Gruppe weitergezogen sei, stehen indessen die Aussagen des Tatbeteiligten H.________ entgegen, wonach der Beschwerdeführer ebenfalls an den hier untersuchten Straftaten beteiligt gewesen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.______