Dass gewisse Differenzen zwischen den Schilderungen von H.________ und denjenigen der Geschädigten bestünden, lasse sich aufgrund des dynamischen Geschehens und aufgrund der Tatsache, dass mehrere Beteiligte involviert gewesen seien, erklären. Aus dem Umstand, dass H.________ seine eigene Beteiligung zurückhaltend schildere, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Immerhin belaste er sich doch auch selber. 5.5 Gestützt auf die Haftakten lassen sich zusammengefasst folgende Aussagen der Geschädigten und des Tatbeteiligten H.________ entnehmen: K.__