Ferner habe in der Gruppe Deliktsgut sichergestellt werden können. Weiter begründet die Staatsanwaltschaft, weshalb auf die Aussagen von H.________ abgestellt werden könne. Diese seien mehrheitlich schlüssig und würden auch durch Aussagen der Geschädigten objektiviert. Dass gewisse Differenzen zwischen den Schilderungen von H.________ und denjenigen der Geschädigten bestünden, lasse sich aufgrund des dynamischen Geschehens und aufgrund der Tatsache, dass mehrere Beteiligte involviert gewesen seien, erklären.