Nur bedingt zutreffen würde ferner die Folgerung, wonach sich die Aussagen der Geschädigten mit den Schilderungen von H.________ decken würden. 5.4 Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass sich der Tatverdacht nicht nur aus den belastenden Aussagen von H.________ ergebe, sondern auch aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor der Anhaltung in einer Gruppe von Personen aufgehalten habe, auf die die Beschreibung der Geschädigten zutreffe und diverse Beteiligte von den Geschädigten als Tatbeteiligte identifiziert worden seien. Ferner habe in der Gruppe Deliktsgut sichergestellt werden können.