Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.________ müsse ferner auch deshalb in Frage gestellt werden, weil er nur die anderen, nicht aber sich selbst belaste, schildere er doch den Sachverhalt aus der Perspektive eines unbeteiligten Dritten. In Betracht zu ziehen sei weiter die Möglichkeit, dass H.________ sich selber und einen unbeteiligten Dritten (zum Beispiel ihn, den Beschwerdeführer) in seinen Schilderungen bewusst vertausche. Nur bedingt zutreffen würde ferner die Folgerung, wonach sich die Aussagen der Geschädigten mit den Schilderungen von H.________ decken würden.