4 nicht gekannt hätte. Deshalb müsse vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass H.________ den Name «L.________» nur aufgrund eines Ausschlussprinzips in Zusammenhang mit seinem Namen gebracht habe. Ebenfalls sei nicht ausgeschlossen, dass H.________ seinen Namen erwähnt habe, weil die Polizei ihm diesen in den Mund gelegt habe. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.___