Aber auch Weiteres spreche gegen eine Tatbeteiligung seiner Person: Anders als die anderen Tatbeteiligten sei er von keinem der Geschädigten wiedererkannt worden und es sei auch kein Deliktsgut in seinen Effekten aufgefunden worden. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten – mit Ausnahme derjenigen von K.________ – müsse von einer Gruppengrösse von höchstens sechs – und nicht sieben – Personen ausgegangen werden. Einziges Belastungsmoment bestehe darin, dass ihn der Tatbeteiligten H.________ belaste. Dessen Aussagen könnten indessen nicht als glaubhaft eingestuft werden.